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Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung

Die wirtschaftspolitische Steuerung ist eine tragende Säule der Wirtschafts- und Währungsunion. Sie zielt darauf ab, wirtschaftliche Ungleichgewichte, die die nationalen Volkswirtschaften schwächen könnten, zu erkennen und zu korrigieren.

Was ist der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung?

Vor der Einführung des Euro hat die EU 1992 mit dem Vertrag von Maastricht die Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion geschaffen.

Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung bezieht sich auf ein System von Institutionen und Verfahren, das die EU eingerichtet hat, um die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu koordinieren und die wirtschaftlichen Ziele der EU zu erreichen. Der Rahmen umfasst ein ausgefeiltes System der politischen Koordinierung und Überwachung. Er beruht auf den Grundsätzen der Überwachung, Prävention und Korrektur wirtschaftlicher Entwicklungen, die die Volkswirtschaften einzelner Mitgliedstaaten schwächen oder Übertragungseffekte für andere Volkswirtschaften mit sich bringen könnten.

Eine wirksame wirtschaftspolitische Koordinierung und Überwachung in der gesamten EU bringt drei entscheidende Vorteile mit sich.

Drei Münzstapel in einem Kreis von Sternen mit einem nach oben gerichteten Pfeil.

Sie gewährleistet, dass alle Mitgliedstaaten mittel- und langfristig über gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen verfügen.

Säulendiagramm mit vier stetig wachsenden Säulen, über denen ein ansteigender Pfeil und ein Blatt abgebildet ist.

Sie fördert nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Konvergenz.

Ein Dokument mit einer Liste abgehakter Punkte.

Sie beseitigt makroökonomische Ungleichgewichte, unterstützt durch wachstumsfördernde und resilienzstärkende Reformen und Investitionen.

Der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Verbindung mit der einheitlichen Währung im Euro-Raum und der damit einhergehenden einheitlichen Währungspolitik hat zu wirtschaftlicher Stabilität, Wachstum und einem höheren Beschäftigungsniveau beigetragen.

Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung

Seit dem Vertrag von Maastricht ist der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU nach und nach weiterentwickelt worden. Als Reaktion auf Wirtschaftskrisen wie etwa die globale Finanzkrise von 2008 wurden Reformen durchgeführt.

Die Erholung von der COVID-19-Pandemie und die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine stellen die Wirtschaft der EU vor dem Hintergrund höherer Schuldenstände und gestiegener Zinssätze sowie neuer Investitions- und Reformziele vor ganz neue Herausforderungen. Zudem hat sich der derzeitige Rahmen in schwierigen Zeiten als zu starr erwiesen, was dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften nicht einheitlich einhalten.

Die EU hat ihren Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung daher weiter modernisiert, um ihn zukunftsfähig zu machen. Am 29. April 2024 hat der Rat das Legislativpaket, mit dem der Rahmen für die wirtschafts- und haushaltspolitische Steuerung der EU reformiert wird, angenommen. Die neuen Vorschriften traten am 30. April 2024 in Kraft.

Die Hauptziele der Reform sind folgende:

  • Gewährleistung gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen
  • Förderung von Wachstum durch Reformen und Investitionen

Die neuen Vorschriften sollen außerdem zu den Prioritäten der EU beitragen, eine digitale, grüne und resilientere Zukunft aufzubauen, und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU stärker zu unterstützen.

Welche Vorschriften gelten?

Der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung stützt sich auf verschiedene Regelwerke.

Abbildung

Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

Im AEUV sind Referenzwerte für das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand festgelegt.

3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen und 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem BIP zu Marktpreisen.

 Vergrößerungsglas

Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)

Im SWP sind eine Reihe von Vorschriften für die Überwachung und Koordinierung der nationalen Haushalts- und Wirtschaftspolitiken festgelegt.

Er enthält sowohl präventive als auch korrektive Vorschriften. Der SWP gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, wobei Sanktionen im Rahmen der „korrektiven Komponente“ nur gegen die Länder des Euro-Raums verhängt werden können.

Waage

Sechserpaket und Zweierpaket



Dabei handelt es sich um Gesetzgebungspakete zur Stärkung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Schaffung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht im Sinne eines Überblicks über Ungleichgewichte außerhalb der Haushaltspolitiken.

Prävention

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) enthält einen haushaltspolitischen Steuerungsrahmen, der auch als „präventive Komponente“ bezeichnet wird. Mit dieser präventiven Komponente sollen gesunde öffentliche Finanzen und eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz gewährleistet und übermäßige öffentliche Defizite verhindert werden.

Im Rahmen des jährlichen Europäischen Semesters stimmen die EU und ihre Mitgliedstaaten einen großen Teil ihrer Wirtschafts- und Haushaltspolitiken in der Praxis ab und gleichen sie dabei an die auf EU-Ebene vereinbarten Regeln an.

Jeder Mitgliedstaat erhält jedes Jahr vom Rat Leitlinien zu seiner Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik. Diese sogenannten länderspezifischen Empfehlungen werden zunächst von der Kommission vorgeschlagen, anschließend von Experten der Mitgliedstaaten analysiert und erörtert und von den Wirtschafts- und Finanzministerinnen und ‑ministern der EU vereinbart, ehe sie von den Staats- und Regierungschefs der EU auf der Tagung des Europäischen Rates erörtert und anschließend vom Rat förmlich angenommen werden.

Durch die vereinbarte Reform wird ein maßgeschneiderter Ansatz für jeden Mitgliedstaat eingeführt, der den EU-weit unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf Haushaltspositionen, öffentlichen Schuldenstand und wirtschaftliche Herausforderungen Rechnung trägt. Zugleich gewährleistet sie einen allmählichen, realistischen und wachstumsfreundlichen Gesamtrückgang der Schuldenquoten und Defizite auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau. Sie stellt zudem eine wirksame multilaterale Überwachung sicher.

Referenzpfad

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit und öffentlicher Schuldenstand die Referenzwerte von 3 % bzw. 60 % des BIP überschreiten, einen risikobasierten und maßgeschneiderten Referenzpfad in Form eines mehrjährigen Pfads für ihre Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die die Referenzwerte einhalten, können hingegen die Kommission um technische Informationen zum strukturellen Primärsaldo ersuchen, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ihr Gesamtdefizit unter 3 % des BIP gehalten wird.

Mit diesem Pfad wird gewährleistet, dass der öffentliche Schuldenstand der Mitgliedstaaten nach einem Zeitraum für die Haushaltanpassung mittelfristig auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau von unter 60 % des BIP gehalten wird. Darüber hinaus soll dafür gesorgt werden, dass jegliches öffentliche Defizit auf einen Wert von unter 3 % des BIP gesenkt und dort gehalten wird.

Der Standardzeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt vier Jahre. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen längeren Anpassungszeitraum von bis zu sieben Jahren beantragen. Diese Verlängerung ist zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat Reformen und Investitionen durchführt, die die Widerstandsfähigkeit und das Wachstumspotenzial verbessern, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterstützen und gemeinsame Prioritäten der EU wie den grünen und den digitalen Wandel, die Sicherheit der Energieversorgung oder den Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten fördern.

Der Referenzpfad muss zwei Absicherungen erfüllen:

  • der Absicherung der Schuldentragfähigkeit
  • der Absicherung der Defizitresilienz

Mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit wird sichergestellt, dass die öffentliche Schuldenquote jährlich um mindestens 1 % des BIP sinkt, solange die Schuldenquote des Mitgliedstaats 90 % übersteigt, bzw. um 0,5 % des BIP sinkt, solange die Schuldenquote des Mitgliedstaats beständig zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt. Diese Absicherung gilt nicht für Länder mit einer Schuldenquote von unter 60 %. Ziel ist es, die Schuldenquoten sukzessive und in praktikabler Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken.

Mit der Absicherung der Defizitresilienz wird eine Sicherheitsmarge vorgesehen, die unter dem im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwert von 3 % liegt. Ziel ist es, durch die Schaffung von Haushaltspuffern zukunftssichere nationale Haushalte zu erhalten.

Nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Pläne

Dem neuen Rahmen zufolge erstellt jeder Mitgliedstaat einen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan, der einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt. Dieser Plan enthält seine haushalts-, reform- und investitionspolitischen Zusagen und trägt dazu bei, einen kohärenten und schrittweisen Schuldenabbau zu gewährleisten sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern.

Auf der Grundlage ihres Referenzpfads oder der technischen Informationen nehmen die Mitgliedstaaten dann ihren jeweiligen als Nettoausgabenpfad ausgedrückten haushaltspolitischen Anpassungspfad in ihren nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan auf.

Diese Pläne und Nettoausgabenpfade müssen nach einer Bewertung durch die Kommission vom Rat gebilligt werden. Falls ein Mitgliedstaat eine Verlängerung des Anpassungszeitraums beantragt, müssen auch die dieser Verlängerung zugrunde liegenden Reform- und Investitionszusagen vom Rat gebilligt werden.

Genügt der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan eines Mitgliedstaats nicht den Anforderungen, so empfiehlt der Rat dem Mitgliedstaat, einen überarbeiteten Plan vorzulegen.

Die Kommission überwacht mit Hilfe eines Kontrollkontos die kumulierten Abweichungen – nach oben und nach unten – von dem für einen Mitgliedstaat vereinbarten Nettoausgabenpfad.

Indikator für Nettoausgaben

Im Interesse einer Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der EU und einer höheren Transparenz wird als Grundlage für die Festlegung des Nettoausgabenpfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen – der Indikator für Nettoausgaben.

Er beruht auf den national finanzierten Nettoprimärausgaben, d. h. den Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Zinsausgaben, Ausgaben aufgrund konjunkturbedingter Arbeitslosigkeit, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen und Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden.

Da dieser Indikator nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren, einschließlich Einnahmen- und Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle des Staates entziehen, beeinflusst wird, ermöglicht er eine makroökonomische Stabilisierung.

Jährlicher Fortschrittsbericht

Im Zuge des neuen Rahmens wird ein jährlicher Fortschrittsbericht eingeführt, in dem jeder Mitgliedstaat Informationen über die Umsetzung seines nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans, einschließlich des Nettoausgabenpfads, und über die Fortschritte bei Reformen und Investitionen vorlegt.

Ausweichklausel

Mit der Neuregelung wird auch die Möglichkeit vorgesehen, eine allgemeine Ausweichklausel zu aktivieren und damit im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Raum oder in der EU insgesamt die Vorschriften für alle Mitgliedstaaten auszusetzen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Die Aktivierung der Klausel ist auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch verlängert werden.

Nach der Neuregelung kann auch eine nationale Ausweichklausel durch den Rat aktiviert werden, sofern ein Mitgliedstaat dies beantragt und die Kommission eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Dadurch würden die Vorschriften lediglich für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, erhebliche Auswirkungen auf seine öffentlichen Finanzen haben. Diese Klausel wird nur dann aktiviert, wenn dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet, und der Rat begrenzt die Aktivierung zeitlich.

Am 8. Juli 2025 hat der Rat die nationale Ausweichklausel für folgende 15 Mitgliedstaaten aktiviert: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Am 10. Oktober 2025 hat der Rat die Klausel auch für Deutschland aktiviert.

Damit soll ihr Übergang zu höheren Verteidigungsausgaben auf nationaler Ebene unter Wahrung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung erleichtert werden.

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 126 Absatz 1 AEUV) übermäßige öffentliche Defizite und Schuldenstände vermeiden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten die Referenzwerte einer Defizitquote von 3 % und einer Schuldenstandsquote von 60 % nicht überschreiten sollten.

Die Durchsetzungsvorschriften in diesem Bereich sind in der korrektiven Komponente des SWP festgelegt. Diese Vorschriften sollen durch den neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung verschärft werden.

Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Ziel des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ist es, die Haushaltsdisziplin sicherzustellen. Dabei sollen

  • übermäßige öffentliche Defizite nach Möglichkeit vermieden und – falls sie eintreten – deren rasche Korrektur gefördert werden und
  • Schulden auf nachhaltige Weise schrittweise abgebaut werden, bis sie unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP gesenkt wurden.

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage eines Defizitkriteriums setzt eine jährliche strukturelle Mindestanpassung von 0,5 % des BIP voraus. Bei Nichteinhaltung können Geldstrafen von bis zu 0,05 % des BIP verhängt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat alle sechs Monate zu zahlen sind, bis der Rat bestätigt, dass wirksame Maßnahmen ergriffen wurden. Die Kommission zieht die Einleitung eines Defizitverfahrens in Betracht, wenn das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum BIP den Referenzwert von 3 % überschreitet.

Gemäß der Neuregelung liegt der Schwerpunkt des schuldenbasierten Defizitverfahrens auf den Abweichungen vom Nettoausgabenpfad. Dies bedeutet, dass das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP als hinreichend rückläufig gilt und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinen Nettoausgabenpfad einhält. Die Kommission zieht die Einleitung des schuldenbasierten Defizitverfahrens in Betracht, wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen entweder jährlich 0,3 % des BIP oder insgesamt 0,6 % des BIP übersteigen.

Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums durch einen Mitgliedstaat bewerten der Rat und die Kommission verschiedene relevante Faktoren. Dazu gehören:

  • die Schwere der Abweichung
  • die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen
  • die Herausforderungen für den öffentlichen Schuldenstand
  • höhere Verteidigungsausgaben (falls zutreffend)

Die Kommission bewertet regelmäßig, ob der betreffende Staat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, und richtet eine entsprechende Empfehlung an den Rat. Es obliegt dann dem Rat, zu entscheiden, ob die Sanktionen eingestellt werden können oder ob sie fortgesetzt und/oder verschärft werden sollten.

Letzte Überprüfung: 10. Oktober 2025